Fahrkartenkontrollen und Erhöhtes Beförderungsentgelt (EBE)
Fahrkartenkontrollen
Durch Fahrkartenkontrollen soll sichergestellt werden, dass Personen, die ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen, eine gültige Fahrkarte besitzen. Fahrkarten sind grundsätzlich vor Fahrtantritt zu kaufen und ggf. zu entwerten. Der Fahrgast hat das Ticket bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren und es dem Personal auf Verlangen unverzüglich zur Prüfung vorzuzeigen oder auszuhändigen.
Ungültige Fahrkarten
Fahrkarten, die entgegen den Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen benutzt werden, sind ungültig und werden eingezogen.
Dies gilt insbesondere für Fahrscheine, die:
- nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind und trotz Aufforderung nicht sofort ausgefüllt werden
- nicht mit gültiger Wertmarke versehen sind, sofern dieses in den Tarifbestimmungen vorgesehen ist,
- zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, beschmutzt oder unleserlich sind, sodass sie nicht mehr geprüft werden können
- eigenmächtig geändert oder kopiert sind
- von Nichtberechtigten benutzt werden
- zu anderen als zu den zulässigen Fahrten benutzt werden
- wegen Zeitablauf oder aus anderen Gründen verfallen sind
- nur in Verbindung mit einem Berechtigungsausweis gelten, der bei der Prüfung nicht vorgezeigt wird.
Erhöhtes Beförderungsentgelt (EBE)
(gem. § 9 der VRN-Beförderungsbedingungen)
Wird bei einer Fahrscheinkontrolle kein gültiger Fahrschein vorgezeigt, dann ist ein erhöhtes Beförderungsentgelt (EBE) von € 60,- fällig (dies gilt auch im Falle von mitgeführten Hunden oder Fahrrädern, für die keine gültige Fahrkarte vorgezeigt werden kann). Das EBE wird für die zurückgelegte Strecke erhoben. Für die Weiterfahrt ist ein gültiger Fahrschein erforderlich. Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt davon unberührt. Der Fahrgast ist in jedem Fall verpflichtet, seine Personalien anzugeben und sich auf Verlangen auszuweisen.
Das EBE kann an das zuständige Prüfpersonal gegen Quittung entrichtet oder innerhalb einer Woche mittels ausgehändigter Zahlungsaufforderung in einem Kundenzentrum des prüfenden Verkehrsunternehmens eingezahlt bzw. überwiesen werden. Für Kontrollen im Stadtverkehr Lampertheim bei der Verkehr und Tourismus Lampertheim Verwaltungsgesellschaft (VTL), Römerstraße 102, 68623 Lampertheim (Altes Rathaus). Muss der Betrag nach Ablauf einer Woche ab dem Feststellungstag angemahnt werden, so wird ein Bearbeitungsentgelt von 7 Euro erhoben.
Ermäßigtes EBE
Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich auf 7 Euro, wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag beim prüfenden Verkehrsunternehmen nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Feststellung Inhaber einer gültigen Zeitfahrkarte bzw. eines gültigen Berechtigungsausweises war. Dies gilt nicht für übertragbare Zeitkarten. Das ermäßigte EBE ist innerhalb einer Woche ab Feststellungstag zu entrichten. Bei Versäumnis wird das erhöhte Beförderungsentgelt von 60 Euro erhoben.
Der Nachweis für Kontrollen im Stadtverkehr Lampertheim kann bei der Verkehr und Tourismus Lampertheim Verwaltungsgesellschaft (VTL), Römerstraße 102, 68623 Lampertheim (Altes Rathaus) erbracht werden.
Datenschutzinformation zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Informationsblatt nach Artikel 13 (DSGVO)
Speicherung von Daten im EBE-Fall
1. Firma der verantwortlichen Stelle, Anschrift, Geschäftsführer und weitere Angaben
Verantwortlicher gem. Art. 4 Abs. 7 EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ist die Verkehr und Tourismus Lampertheim Verwaltungsgesellschaft mbH, Römerstraße 102, 68623 Lampertheim, Telefon (06206) 130 5818, Geschäftsführer: Herr Bernd Isenhardt.
Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
Datenschutzbeauftragter: Herr Bernd Isenhardt
E-Mail: bernd.isenhardt@vtl-verwaltungsgesellschaft.de.
2. Darlegung des berechtigten Interesses nach DSGVO
Als Anbieter von Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr hat die Verkehr und Tourismus Lampertheim Verwaltungsgesellschaft ein berechtigtes Interesse und die Verpflichtung daraus, dass alle Kunden, entsprechend den aktuell gültigen Beförderungsbedingungen und den Tarifbestimmungen des Verkehrsverbundes Rhein-Neckar (VRN), über ein gültiges Ticket verfügen.
Kunden, die ohne ein gültiges Ticket eine Personenbeförderungsleistung in Anspruch nehmen, können entsprechend der bestehenden Regelungen, gemäß den Beförderungsbedingungen § 9 Absatz (1-4) mit einem erhöhten Beförderungsentgelt belegt werden. Zur Erhebung des erhöhten Beförderungsentgelts ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten und von Vorfalldaten gegebenenfalls erforderlich.
3. Erhobene Daten
Folgende Daten bzw. Datenkategorien werden verarbeitet:
- Name, Vorname
- Geburtsdatum, Geburtsort
- Geschlecht
- Anschrift (Wohnort, Postleitzahl, Straße, Hausnummer)
- Vorfalldaten (EBE-Vorfall-Nr., Datum, Zeit, Fahrgastposition im Fahrzeug, Beanstandung, Richtung, Kontrollhaltestelle, Einstiegshaltestelle, Ausweisart, Fahrscheinnummer, Ticketart, Bemerkung, Anmerkung Fahrgast, Fahrgastverhalten, Prüfer Nummer, Prüfer Name, Linie).
4. Empfänger, denen die Daten mitgeteilt werden können
Eigene Anwälte und Anwälte von Anspruchsgegnern, Polizeibehörden, Staatsanwaltschaft, Gerichten, Behörden (u.a. Finanzämter), Steuer- und Wirtschaftsprüfer, Inkasso-Unternehmen zur Abwicklung des Mahnverfahrens oder im Rahmen des Forderungsverkaufs. Im Falle einer notwendigen Aufklärung des Sachverhaltes auch die jeweiligen betroffenen Verkehrsunternehmen im Verkehrsverbund Rhein-Neckar (VRN), sowie die Verbundgesellschaft selbst.
5. Betroffene Personen
Kunden bzw. Fahrgäste, gegen die ein erhöhtes Beförderungsentgelt verhängt wird.
6. Speicherdauer
Die Speicherdauer ergibt sich aus den Regelungen des §147 Abgabenordnung (AO) und beträgt 10 Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem die Daten erhoben wurden. Für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem die Daten erhoben wurden, werden diese Daten im aktiven System gespeichert. Danach wird die Verarbeitung eingeschränkt.
7. Betroffenenrechte
Recht auf Auskunft: Die betroffene Person hat ein Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten. Auskunftsersuche sind an die unter Nr. 1. aufgeführte Anschrift zu richten.
Sofern die Daten elektronisch verarbeitet und gespeichert werden, haben die Betroffenen:
Recht auf Berichtigung: Es besteht ein Recht auf Berichtigung der Daten, sofern diese nachweisbar fehlerhaft sind.
Recht auf Löschung: Es besteht ein Recht auf Löschung der Daten. Die Speicherdauer ist unter Punkt 6 beschrieben.
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung: Es besteht ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung der Daten.
Recht auf Datenübertragbarkeit: Es besteht ein Recht darauf, dass personenbezogene Daten in maschinenlesbarer Form zur Verfügung gestellt werden.
Recht auf Widerspruch: Es besteht ein Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten. Ein Widerspruch führt jedoch nicht automatisch zu einem Verbot der Datenverarbeitung, sondern ist im Einzelfall durch die speichernde Stelle zu bewerten.
Beschwerderecht: Beschwerden können jederzeit an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten adressiert werden (Kontaktdaten siehe Punkt 1).
Daneben besteht die Möglichkeit einer Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz
Diese sind zu richten an den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, Postfach 3163, 65021 Wiesbaden.
Informationen
Ruftaxi
Taxi City-Travel-Express e.K
Telefon 06256 – 377 077
VRN – 24-Stundenservice
Telefon 0621 / 107 70 77
Einzel- und Tageskarten
www.vrn.de/Einzelfahrkarten
Hier finden Sie auch Links zu Zeitkarten, Städte Tickets & Specials, uvm.
VRN – Fahrplanauskunft
www.vrn.de/Fahrplanauskunft
VRN – Fahrpläne
www.vrn.de/Fahrpläne
VRN – Karten und Pläne
www.vrn.de/Linienpläne
VRN – Smartphone-Apps
iPhone: iTunes App Store
Android: Google Play
Windows Phone: Windows Store
VRN – Fahrplanauskunft auf Smartphones
Fahrplanauskunft Mobil